Fehlzeitenregelung
Die aktuelle Fehlzeitenregelung der JWS zum Download
Regelungen_Schulversaeumnisse_JWS_Stand_26-01-2024.pdf (126,5 KiB)
Inhaltliche Fragen
Die Regelungen sind ausnahmslos für alle Schülerinnen und Schüler der Julius-Wegeler-Schule Koblenz gültig und werden entsprechend in allen Schulformen angewendet.
Nein, die Abwesenheitsmeldung am Fehltag bis spätestens 8.00 Uhr ist zwar durch die Regelungen vorgeschrieben, ein Versäumnis dieser stellt aber keinen Verstoß dar, der eine unentschuldigte Fehlzeit rechtfertigt. Dennoch stellt eine ausbleibende Abwesenheitsmeldung einen Verstoß gegen die Regelungen unserer Schule dar und sollte von den Klassenleitungen angemahnt werden.
Eine rechtzeitige Abwesenheitsmeldung hilft unter anderem dabei, die Übersicht über fehlende Schülerinnen und Schüler zu behalten und stellt sicher, dass Abwesenheiten aufgrund schwerwiegender Vorkommnisse auffallen können.
wie ist die Formulierung zu verstehen, dass bei längerer krankheitsbedingter Fehlzeit die Schule „spätestens am dritten Tag“ zu unterrichten ist?
Prinzipiell reicht die Schülerin bzw. der Schüler am ersten Unterrichtstag nach einer Fehlzeit (Krankheit, Verspätung, sonstiger Abwesenheitsgrund etc.) eine schriftliche Entschuldigung bei der Klassenleitung ein.
Bei längerer krankheitsbedingter Fehlzeit muss spätestens am dritten aufeinanderfolgenden Krankheitstag (gezählt wird hier jeder Kalendertag, egal ob Schultag, Wochenendtag, Feiertag oder Ferientag) eine erste schriftliche Entschuldigung an die Schule übermittelt werden. Im Anschluss sollte die Klassenleitung informiert werden, sofern sich die Fehlzeit weiter verlängert. Die schriftliche Entschuldigung für die gesamte Fehlzeit wird dann am ersten Unterrichtstag nach der Fehlzeit bei der Klassenleitung eingereicht.
Ausnahme: Bei Teilzeitunterricht muss die Schule am nächsten Unterrichtstag unterrichtet werden. Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern muss immer eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit übermittelt werden.
Nein, nach der erfolgten ersten schriftlichen Entschuldigung spätestens am dritten Krankheitstag genügt eine abschließende zweite schriftliche Entschuldigung nach Ende der gesamten Fehlzeit. Diese ist am ersten Unterrichtstag nach der Fehlzeit bei der Klassenleitung abzugeben.
Ist die Klassenleitung am ersten Unterrichtstag nach einer Fehlzeit nicht persönlich erreichbar, ist die schriftliche Entschuldigung von einer Fachlehrerin bzw. einem Fachlehrer mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen und dann durch die Schülerin bzw. den Schüler der Klassenleitung unverzüglich bei der nächsten Gelegenheit zu übergeben.
Eine Abwesenheitsmeldung kann einer Klassenleitung auch bei deren schulischer Abwesenheit nach wie vor per E-Mail (oder auf einem anderen mit der Klassenleitung abgestimmten Kommunikationsweg) bis spätestens 8.00 Uhr am Tag des Versäumnisses zugesendet werden, es sei denn die Klassenleitung kommuniziert aufgrund eigener Nichterreichbarkeit (z. B. aufgrund von Krankheit) eine alternative Vorgehensweise. Generell ist es empfehlenswert in solchen Fällen auch die jeweils an dem Tag unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer über die eigene Abwesenheit zu informieren.
Im Normalfall ja, außer es handelt sich um Schülerinnen oder Schüler mit einer Attestpflicht. Diese legen die ärztliche Bescheinigung bzw. das Attest einer zusätzlichen schriftlichen Entschuldigung bei.
Eine zeitlich begrenzte Attestpflicht kann ausgesprochen werden, wenn sich Fehlzeiten häufen und/oder bestimmte „Abwesenheitsmuster“ objektiv erkennbar sind (z. B. Fehlen immer an einem bestimmten Wochentag oder immer bei Klassenarbeiten), wenn berechtigte Zweifel an den Erkrankungsgründen bestehen oder wenn gehäufte Verstöße gegen die schulischen Fehlzeitenregelungen (z. B. regelmäßig ausbleibende Abwesenheitsmeldungen) vorliegen. Weitere ähnliche Gründe sind denkbar. Betrachtet wird immer der konkrete Einzelfall, weswegen es keine pauschalisierten Anhaltswerte gibt.
Die Attestpflicht ordnet die Klassenleitung in Absprache mit der zuständigen Bereichsleitung an.
Arzttermine (und andere nicht verschiebbare wichtige Termine) sind zunächst im Voraus der Klassenleitung mitzuteilen und im Anschluss von der Schülerin bzw. dem Schüler schriftlich nachzuweisen. Ein schriftlicher Nachweis von Arztterminen erfolgt in der Regel mit einer entsprechend ausgefüllten ärztlichen Bescheinigung, die den Besuch der Sprechstunde bestätigt.
Ausnahme: Im Falle einer vorliegenden Attestpflicht oder bei verpassten prüfungsrelevanten Leistungsbewertungen (Zwischenprüfung, Abschlussprüfung, Abitur, Abschließende Leistungsfeststellung etc.) ist eine ärztliche Bescheinigung, die nur den Besuch der Sprechstunde bestätigt, nicht ausreichend. Es muss die krankheitsbedingte Schulbesuchs- oder Arbeitsunfähigkeit festgestellt und nachgewiesen werden.
Im Sinne der schriftlichen Entschuldigung von Fehlzeiten gelten keine besonderen Regelungen (d. h. es gilt für diese Tage auch keine Attestpflicht, sofern diese nicht aus anderen Gründen vorliegt).
Generell gilt: wer vorsätzlich oder fahrlässig (z. B. Verlängerung des Urlaubs in die oben genannten Schultage hinein) der Pflicht zum Schulbesuch beharrlich nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 € geahndet werden kann (vgl. SchulG § 99).
Besondere Regelungen gelten jedoch im Fall von Beurlaubungen: möchte sich eine Schülerin oder ein Schüler an einem dieser Tage beurlauben lassen, so soll eine solche Beurlaubung nicht gestattet werden. Ausnahmen kann der Schulleiter gestatten (vgl. BBiSchulO RP § 24).
Beispielszenarien
Beispiel 1
Ein volljähriger Schüler hat an einem Freitag eine schriftliche Leistungsfeststellung versäumt. Er hat sich am Freitag vor 8.00 Uhr nicht per E-Mail oder auf anderem Weg krankgemeldet. Nun reicht der Schüler am Montag eine schriftliche Entschuldigung (Grund: Krankheit) bei der Klassenleitung ein, allerdings ohne eine ärztliche Bescheinigung. Gilt diese Fehlzeit als unentschuldigt, weil er weder eine ärztliche Bescheinigung aufgrund der schriftlichen Leistungsfeststellung eingereicht hat, noch sich am Fehltag vor 8.00 Uhr abwesend gemeldet hat?
Nein, die Fehlzeit gilt als entschuldigt, da der Schüler korrekt gehandelt hat, indem er sich am nächsten Schultag nach der Fehlzeit schriftlich entschuldigt hat. Die Abwesenheitsmeldung vor 8.00 Uhr am Fehltag ist zwar durch die Regelungen vorgeschrieben, ein Versäumnis dieser stellt aber keinen Verstoß dar, der eine unentschuldigte Fehlzeit rechtfertigt, wenngleich die Klassenleitung das Versäumnis anmahnen sollte. Ebenso kann in diesem Fall keine ärztliche Bescheinigung eingefordert werden.
Ausnahme: Für den Schüler ist im Vorfeld eine Attestpflicht angeordnet worden oder es handelt sich um eine prüfungsrelevante Leistungsbewertung (Zwischenprüfung, Abschlussprüfung, Abitur, Abschließende Leistungsfeststellung etc.).
Beispiel 2
Eine Vollzeitschülerin ist seit zwei Wochen krank und hat nicht mehr den Unterricht besucht. Sie hat der Klassenleitung per E-Mail mitgeteilt, dass sie eine schriftliche Entschuldigung mitbringt, sobald sie den Unterricht in ein paar Tagen wieder besucht. Handelt die Schülerin korrekt?
Nein, das Vorgehen deckt sich nicht mit den geltenden Regelungen. Die Schülerin muss bei längerer krankheitsbedingter Fehlzeit spätestens am dritten Tag (gezählt wird hier jeder Kalendertag, egal ob Schultag, Wochenendtag, Feiertag oder Ferientag) eine erste schriftliche Entschuldigung bei der Schule einreichen. Im Anschluss informiert sie die Klassenleitung, sofern sich die Fehlzeit weiter verlängert und entschuldigt die gesamte Fehlzeit dann mit einer zweiten schriftlichen Entschuldigung am ersten Unterrichtstag nach der Fehlzeit.
Beispiel 3
Ein Schüler kommt häufig aufgrund von „Stau“ oder „Zugproblemen“ zu spät (mal 30 Minuten, mal 1 Stunde, mal 10 Minuten etc.). Kann der Schüler mit entsprechend von ihm vorgelegten schriftlichen Entschuldigungen für diese Fehlzeiten entschuldigt werden?
Zunächst ja, wenn die schriftlichen Entschuldigungen fristgerecht am nächsten Unterrichtstag nach dem Fehltag eingereicht werden.
Häufen sich Fehlzeiten dieser Art, kann die Klassenleitung in Absprache mit der Bereichsleitung eine Attestpflicht anordnen. In diesem Fall muss eine durch die Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr bedingte Verspätung mit der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Verkehrsunternehmens nachgewiesen werden.
Beispiel 4
Eine Schülerin hat einige unentschuldigte Fehltage bzw. unentschuldigte Fehlstunden aufgrund nicht ausreichender Entschuldigungen angesammelt. Was passiert nun?
Die Klassenleitung bringt in Rücksprache mit der Bereichsleitung eine erste Mahnung wegen unentschuldigter Schulversäumnisse auf den Weg. Damit einher geht das Aussprechen einer zeitlich begrenzten Attestpflicht für zukünftige Fehlzeiten der Schülerin.
Zudem wird in dieser Mahnung die Beendigung des Schulverhältnisses angedroht, welche der Schulleiter aussprechen kann, wenn die Schülerin trotz zweifacher schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses in Vollzeitbildungsgängen an mindestens 10, in Teilzeitbildungsgängen an mindestens 5 Unterrichtstagen im Schuljahr den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden (bei Vollzeitbildungsgängen mindestens 20 und bei Teilzeitbildungsgängen mindestens 10 Unterrichtsstunden) ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat (vgl. BBiSchulO RP § 18).
Sammelt die Schülerin nach der ersten Mahnung weitere unentschuldigte Fehlzeiten an, so folgt eine zweite Mahnung. Treten dann immer noch unentschuldigte Fehlzeiten auf und überschreiten diese in der Gesamtsumme die oben angegebenen Mindesttage bzw. -stunden, so kann das Schulverhältnis der Schülerin mit einem entsprechenden Bescheid durch den Schulleiter beendet werden.